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Essen

Reale Bedarfsermittlung als Grundlage der Finanzausstattung durch das Land

Die Gemeinden sind verfassungsrechtlich Bestandteil des Landes Nordrhein-Westfalen. Das Land ist verpflichtet, die Gemeinden angemessen an den Landeseinnahmen zu beteiligen, soweit das eigene gemeindliche Steueraufkommen und die Einnahmen aus Verwaltung und Betrieb nicht ausreichen. Dies gilt insbesondere bei der Übertragung von Landesaufgaben.

 

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Reale Bedarfsermittlung als Grundlage der Finanzausstattung durch das Land

 

 

Der Rat der Stadt Essen beauftragt den Oberbürgermeister, die finanziellen Bedarfe der Stadt Essen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im übertragenen und pflichtigen eigenen Wirkungskreis zu ermitteln und mit der Finanzausstattung durch das Land für diese Aufgaben abzugleichen. Zudem sind die Ausgaben im eigenen freiwilligen Bereich zu beziffern.

Im Ergebnis dieser Ermittlungen unterbreitet der Oberbürgermeister dem Rat der Stadt einen Vorschlag für eine mögliche Verfassungsklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen zur Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Stadt Essen, bzw. seine Gründe gegen eine solche Klage.

Der Oberbürgermeister wird außerdem beauftragt, eine mögliche Verfassungsklage mit anderen Städten, mit dem Ziel der Bildung einer Klagegemeinschaft, zu prüfen.

 

Begründung:

 

Die Gemeinden sind verfassungsrechtlich Bestandteil des Landes Nordrhein-Westfalen. Das Land ist verpflichtet, die Gemeinden angemessen an den Landeseinnahmen zu beteiligen, soweit das eigene gemeindliche Steueraufkommen und die Einnahmen aus Verwaltung und Betrieb nicht ausreichen. Dies gilt insbesondere bei der Übertragung von Landesaufgaben.

Bei der Ermittlung der Landeszuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs werden bisher jedoch keine realen Bedarfe ermittelt. Vielmehr wird eine fiktive Bedarfsermittlung vorgenommen, die sich nahezu ausschließlich am Volumen des Landeshaushaltes orientiert und nicht an dem finanziellen Bedarf der Gemeinden.

In Thüringen, Bayern und Niedersachsen haben die dortigen Landesverfassungsgerichte die Länder aufgefordert, den tatsächlichen Finanzbedarf der Kommunen im übertragenen und pflichtigen eigenen Wirkungskreis zu ermitteln und auf dieser Grundlage die Landeszuwendungen an die Kommunen zu bestimmen. Dabei ist sicherzustellen, dass auch noch ausreichend Mittel für so genannte freiwillige Aufgaben zur Verfügung stehen. In NRW ist eine entsprechende Klage noch nicht erhoben worden.

Die Stadt Essen hat ein erhebliches strukturelles Defizit im städtischen Haushalt. Es ist davon auszugehen, dass eine Ursache hierfür in der unzureichenden Finanzausstattung durch das Land zu sehen ist. Um zu überprüfen, ob die Stadt Essen möglicherweise die angemessene Finanzausstattung gegenüber dem Land einklagt, soll der Oberbürgermeister zunächst die tatsächlichen Finanzbedarfe ermitteln und hierüber den Rat der Stadt informieren.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Gabriele Giesecke         Markus Renner              Patrik Köbele                Dietrich Keil