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Rhein-Erft

Praxis der Bewilligung von Unterkunftskosten (KdU)

by debagel at flickr.com

Anfrage zu den Konsequenzen aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.05.2012

Sehr geehrter Herr Landrat,

das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Datum vom 16.05.2012 (B 4 AS 109/11 R) festgestellt, dass für die Angemessenheit der Unterkunftskosten (KdU) für Leistungsempfänger nach SGB II (Hartz    IV)    auf    die    landesrechtlichen    Förderrichtlinien    des    WNB    NRW (Wohnraumnutzungsbestimmungen gemäß Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 12.12.2009 - IV.5-619-1665/09) zurückzugreifen ist. Nach diesen Bestimmungen zur Angemessenheit der Wohnraumgröße in NRW sind 50 Quadratmeter für einen Single- Haushalt und für jede weitere Person weitere 15 qm anzusetzen.

Bei dem Urteil des BSG vom 16.05.2012 handelt es sich nicht um neue Rechtsprechung, sondern um eine Bestätigung der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu KdU. Bereits am 22.09.2009 hatte das BSG geurteilt, das bei einem Einpersonenhaushalt von einer angemessenen Wohnungsgröße von 50 Quadratmetern auszugehen ist.
Das Jobcenter Rhein-Erft (bzw. zuvor die ARGE Rhein-Erft) hat diese eindeutige Rechtsprechung und Rechtslage jedoch bislang ignoriert und eine Wohnungsgröße von lediglich 47 Quadratmetern für Alleinstehende als angemessen zugrunde gelegt (siehe: SGB II- Richtlinien des Rhein-Erft-Kreis, Stand 13.05.2011, Allgemeine Kriterien für die Angemessenheit der Wohnungsgröße, Ziffer 22.11).
Aufgrund dieser rechtswidrigen Verwaltungspraxis wurden Anspruchsberechtigten im Rhein- Erft-Kreis zu Unrecht Leistungen auf KdU (sowohl Miet-, Neben- als Heizkosten) verweigert bzw. gekürzt, oder sie erhielten zu Unrecht Aufforderungen, ihre Kosten der Unterkunft durch Wohnungswechsel zu senken und sich neue Wohnungen zu suchen. Dies geschah unter der Androhung, ansonsten Leistungskürzungen zu erfahren (s. Anlage 1 der SGB II Richtlinien des Rhein-Erft-Kreises).

Vor diesem Hintergrund bitten wir um Beantwortung folgender Fragen in der Sitzung des Kreistags am 05.07.2012:

1. Bei wie viel Antragstellern im Rhein-Erft-Kreis wurden die Leistungen auf KdU (Mietkosten, Nebenkosten und/oder Heizkosten) gekürzt oder verweigert, obwohl die Antragsteller in einer nach der Rechtsprechung des BSG angemessen großen Wohnung (Alleinstehende 50 m2 und jede weitere Person 15 m2) wohnten? Wir bitten Sie um differenzierte Darstellung für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 sowie separat nach den einzelnen Kommunen im Rhein-Erft-Kreis.

2. Wie hoch ist die Summe, der dadurch den Antragstellern unberechtigterweise vorenthaltenen Leistungen auf KdU?

3. Wie viele Antragsteller im Rhein-Erft-Kreis wurden vom Jobcenter (der ARGE) aufgefordert, die Unterkunftskosten zu senken, obwohl die Antragsteller in einer nach der Rechtsprechung des BSG angemessen großen Wohnung (alleinstehende 50 m2 und jede weitere Person 15 m2) wohnten? Wir bitten Sie um differenzierte Darstellung für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 sowie separat nach den einzelnen Kommunen im Rhein-Erft-Kreis.

4. Wird das Jobcenter Rhein-Erft die auf Grund falscher Rechtsanwendung erteilten Bescheide von Amts wegen rückwirkend aufheben und korrigieren, damit die Betroffenen ihre nach der Rechtsprechung des BSG zustehenden Ansprüche erhalten? Oder muss jeder einzelne Betroffene einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen?

Begründung:

Die Verwaltungspraxis bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ist an Recht und Gesetz gebunden. Hierzu zählt auch die Beachtung der ständigen Rechtsprechung (siehe § 330 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II). Das war bei der Bewilligung der Leistungen auf Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 22 SGB II vielerorts nicht der Fall, wie die einleitend zitierte Entscheidung des BSG zeigt.
Die Verwaltungspraxis des Jobcenters Rhein-Erft war ausweislich der vom Rhein-Erft-Kreis als Leistungsträger für KdU erlassenen Richtlinien zu § 22 SGB II ebenfalls nicht korrekt. Die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) wurde nicht beachtet, denn auch hier wurde bei der Prüfung der Angemessenheit von Wohnraum rechtswidrig von lediglich 47 Quadratmetern für Einpersonenhaushalte ausgegangen.

Die Anfrage dient der Ermittlung, in welchen Umfang im Rhein-Erft-Kreis Leistungen auf KdU auf Grund falscher Rechtsanwendung vorenthalten wurden und mit welchen Nachforderungen zu Lasten des Haushaltes des Rhein-Erft-Kreises zu rechnen sein wird.

Wir bitten zugleich um schriftliche Beantwortung der Fragen.

Mit freundlichen Grüßen

Hans Decruppe (Mitglied des Kreistages), Ursula Gossmer (Mitglied des Kreistages)

 

Begleitende Kampagne

DIE LINKE. im Kreistag des Rhein-Erft-Kreises hat diese Initiative im Kreistag mit einer Kampagne zur Unterstützung der Betroffenen begleitet:

Rückwirkend ab 1.1.2011 (20 bis 30 Euro pro Monat)
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 16.5.2012 entschieden, dass die Wohnflächenberechenung in NRW falsch ist. Den Hartz-IV-Haushalten steht danache mehr zu, als das Jobcenter Rhein-Erft bisher bezahlt und genehmigt hat.

Antrag auf Nachzahlung beim Jobcenter stellen!
Wir fordern deshalb alle auf, die Kürzungen oder Sanktionen bei den Kosten der Unterkunft (KdU) hinnehmen mussten, einen Überprüfungsantrag nach §44 SGB X zu stellen. Dieser Antrag führt zu einer Nachzahlung der vorenthaltenen Mietkosten seit 1.1.20122. Ein Musterantrag kann hier heruntergeladen werden oder beim Büro der Gruppe DIE LINKE im Kreistag angefordert werden.

Musterantrag anfordern!
DIE LINKE im Kreistag ist gerne bei der Ausfüllung des Antrags behilflich

Kontakt:

E-Mail: sekretariat@die-linke-im-kreistag-rhein-erft.de
Adresse: Kölner Straße 5, 50126 Bergheim.
Telefon: 02271-9969518
Fax: 02271-9919948