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Bochum

Kreuz an der Gertrudisschule

Anfrage, Bochum

Anfrage zur Sitzung des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft am 19.02.2013

In der Gertrudisschule in Wattenscheid ? mit über 380 Schülerinnen und Schülern die größte Grundschule unserer Stadt ? kann demnächst nach umfangreicher Sanierung der Unterricht wieder beginnen. An der renovierten Fassade dominiert oben im Zentrum unter der Dachspitze ein etwa fenstergroßes Kreuz. Die Schule ist keine Konfessionsschule sondern  eine städtische Gemeinschaftsschule. Nach der ?Schülerjahresstatistik 2012/2013? sind Kinder mit christlichem Bekenntnis dort deutlich in der Minderheit: 53 sind evangelisch, 94 römisch-katholisch, 151 islamisch, 86 gehören keinem oder einem anderen Bekenntnis an.

Das Bundesverfassungsgericht hat 1995 in seinem ?Kruzifixbeschluss? entschieden, dass die Anbringung eines Kreuzes in einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, gegen Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes verstößt, weil der Staat dadurch seine Pflicht zur Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen verletze. Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes überlasse es dem Einzelnen zu entscheiden, welche religiösen Symbole er anerkenne und verehre und welche er ablehne. Zwar folge daraus im gesellschaftlichen Bereich mit seinen unterschiedlichen Weltanschauungen nicht das Recht, von religiösen Äußerungen anderer verschont zu bleiben, wohl aber in einer ?vom Staat geschaffenen Lage, in der der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen er sich manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist.? Das Verhältnis des Staates zu den konkurrierenden Weltanschauungs- und Glaubensfreiheiten seiner Bürgerinnen und Bürger beschreibt das Verfassungsgericht so: ?Art. 4 GG verleiht dem einzelnen und den religiösen Gemeinschaften grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ihrer Glaubensüberzeugung  mit staatlicher Unterstützung Ausdruck zu verleihen. Aus der Glaubensfreiheit des Art.4 GG folgt im Gegenteil der Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den verschiedenen Religionen und Bekenntnissen. Der Staat, in dem Anhänger unterschiedlicher oder gar gegensätzlicher religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen zusammenleben, kann die friedliche Koexistenz nur gewährleisten, wenn er selber in Glaubensfragen Neutralität bewahrt. Auf die zahlenmäßige Stärke oder die soziale Relevanz kommt es dabei nicht an. Der Staat hat vielmehr auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten... Auch dort, wo er mit ihnen zusammen arbeitet oder sie fördert, darf dies nicht zu einer Identifikation mit bestimmten Religionsgemeinschaften führen.?

Nach dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung kann nicht zweifelhaft sein, dass die Fassadengestaltung einer Gemeinschaftsgrundschule, die durch ein dominierendes Kreuz an zentraler, höchster Stelle symbolisch die Botschaft verkündet, in dieser Schule werde ? im Wortsinn ? unter dem Kreuz unterrichtet und gelernt, vielleicht mehr noch als ein Kreuz im Klassenzimmer gegen das Grundgesetz verstößt, weil es die Bekenntnisfreiheit anders- oder nichtgläubiger Menschen verletzt. Was an einer katholischen Bekenntnisschule dazu gehören würde,  ist an einer städtischen Gemeinschaftsschule verfassungswidrig.

Vor diesem Hintergrund fragt DIE LINKE. im Rat:

  1. Wer hat die Renovierungsarbeiten an der Fassade in Auftrag gegeben? Ist bei der Auftragsvergabe im Hinblick auf das dominierende Kreuz das Gebot der weltanschaulichen Neutralität des Staates bedacht worden? Falls ja: Warum meinte die Verwaltung, dieses Gebot nicht beachten zu sollen?
  2. Hat es mit der Schulleitung, der Schulkonferenz oder den Elternvertretern der Gertrudisschule vor der Fassadenrenovierung über das Kreuz einen Austausch oder eine Verständigung gegeben? Falls ja: Wie und mit welchem Ergebnis? Falls nein: Warum hat die Verwaltung darauf verzichtet?
  3. Sind die Eltern dazu befragt worden, ob sie mit dem Kreuz an exponierter Stelle der Fassade einverstanden sind? Falls ja: Mit welchen Ergebnis? Falls nein: Warum nicht? Soll eine Befragung nachgeholt werden?
  4. Oder empfiehlt die Verwaltung, das Grundgesetz durch Entfernung des Kreuzes zu befolgen?

Für die Fraktion
Ralf Feldmann