Antrag: Tariftreue, betriebliche Mitbestimmung und Sozialstandards bei öffentlicher Vergabe gewährleisten
Sehr geehrter Herr Landrat,
die Fraktion DIE LINKE bittet Sie, den Punkt "Tariftreue, betriebliche Mitbestimmung und Sozialstandards bei öffentlicher Vergabe gewährleisten" in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreistagesam 08.12.2022 aufzunehmen.
Zu diesem Tagesordnungspunkt werden wir folgenden Beschlussentwurf zur Abstimmung stellen:
1. Öffentliche Aufträge wird der Rhein-Erft-Kreis zukünftig nur noch an solche Unternehmen vergeben, die nachweislich
a. an den einschlägigen Branchentarifvertrag oder einen Haustarifvertrag normativ gebunden sind oder diesen Tarifvertrag ohne Einschränkung und dynamisch in ihren Betrieben anwenden.
b. eine gewählte Interessenvertretung der Arbeitnehmer auf Betriebs- und Unternehmensebene haben.
c. keine Waren für die Erbringung von Leistungen verwenden, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationale Arbeitsorganisation (IAO/ILO) festgelegten
Mindeststandards gewonnen, hergestellt oder weiterverarbeitet worden sind.
d. bei der Möglichkeit der Unterbeauftragung überprüfbar gewährleisten, dass die Nachunternehmen die in a) bis c) genannten Voraussetzungen ebenfalls erfüllen.
2. Dies gilt sowohl für Beschaffungs-, als auch für Dienstleistungs-, wie bei Versorgungs-, Bau- oder anderen Werkaufträgen.
3. Bei europaweiten Ausschreibungen gelten die genannten Voraussetzungen, wenn die Erfüllung des Auftrags eine betriebliche Tätigkeit im Geltungsbereich des Grundgesetzes erfordert.
Begründung:
Die öffentliche Hand ist prinzipiell an das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes (Art. 20 GG) gebunden. Dies gilt auch, wenn öffentliche Aufträge jedweder Art vergeben werden. Wesentlicher Bestandteil dieses Sozialstaatsverständnisses ist die über Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Tarifautonomie, d.h. das Recht der Tarifparteien, die Arbeits- und Arbeitsbedingungen durch Kollektivvereinbarungen zu regeln, die betriebliche Mitbestimmung der Beschäftigten sowie die Beachtung und Durchsetzung der Kernnormen der
Internationalen Arbeitsorganisation (AIO/ILO).
1. Das aktuelle Tariftreue- und Vergabegesetz (TVgG) NRW wird diesen sozialstaatlichen.Anforderungen nicht gerecht. Die im Mai d.J. gewählte neue Landesregierung hat insoweit vereinbart, neue Vergaberegeln zu schaffen. Im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien heißt es gleichwohl:
"Wir wollen starke Sozialpartner und eine umfassende Tarifbindung Dazu wollen wir bei der öffentlichen Vergabe tarifgebundene Firmen bevorzugen. Wo nötig, werden wir dazu neue Regeln schaffen und Vergabestelfen fortbilden und beraten. Das Land soll als Vorbild vorangehen und eine nachhaltige Beschaffungspraxis in der Landesverwaltung etablieren. Es wird die Städte und Gemeinden bei Ausschreibungen in Bezug auf Nachhaltigkeit, Tariftreue und soziale Kriterien unterstützen. Pilotkommunen sollen ihr Wissen an andere weitergeben." (Siehe Zukunftsvertrag für Nordrhein-Westfalen, Rz. 4972 ff.; Hervorhebung durch den Antragsteller)
Es wäre wünschenswert, wenn der Rhein-Erft-Erft die Rolle einer derartigen "Pilotkommune" in Bezug auf Nachhaltigkeit, Tariftreue und soziale Kriterien bei Ausschreibungen und Auftragsvergaben übernehmen würde.
2. Auch im EU-Recht soll die Tarifbindung gestärkt werden. Noch vor wenigen Jahren verfolgte die EU eine ganz andere Politik und drängte die Mitgliedsstaaten dazu, die Mindestlöhne einzufrieren oder gar abzusenken und die Tarifvertragssysteme zu schwächen. Derzeit liegt dem Europäischen Parlament ein Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie vor, der vorsieht, dass alle Mitgliedsstaaten, in denen weniger als 70 Prozent der Beschäftigten tarifgebunden sind, verpflichtet Werden sollen, nationale Aktionspläne zur Stärkung der Taftbindung auszuarbeiten. Hierzu gehören zum Beispiel Maßnahmen zur Stärkung der Tariftreuevorgaben bei öffentlichen Aufträgen. Der Beschlussentwurf nimmt genau diese Überlegungen zur Stärkung der Tariftreuevorgaben auf und setzt sie bereits um.
3. Dass nur betrieblich mitbestimmte Unternehmen, bei denen das demokratische Selbstverständnis nicht am Werkstor endet, von öffentlichen Aufträgen profitieren dürfen, dürfte unter Demokraten selbstverständlich sein und keiner weiteren Begründung bedürfen.
4. Auch die Beachtung und Durchsetzung der Mindeststandards der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO /ILO) bei Ausschreibungen und Vergaben bedarf keiner Begründung. Diese Kernarbeitsnormen hat die Bundesrepublik allesamt rechtlich anerkannt und ergeben sich aus:
a) dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBI. 1956 II S.641),
b) dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBI. 1956 II S. 2073),
c) dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBI. 1955 II S. 1123),
d) dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBI. 1956 II S. 24),
e) dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBI. 1959 II S. 442),
f) dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBI. 1961 II S. 98),
g) dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973 (BGBI. 1976 II S. 202) und
h) dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBI. 2001 II S. 1291).
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